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Landesbasisfallwert – Anpassungen im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz dringend erforderlich

Aktuelle Berechnungen der DKG zeigen: Krankenhäuser sind über die Jahre 2021 bis 2023 mit nicht refinanzierten Energie- und Sachkostensteigerungen in Höhe von 15,47 Milliarden Euro konfrontiert. Gleichzeitig ist eine Rückkehr der Leistungszahlen auf ein vorpandemisches Leistungsniveau nicht absehbar.

DRG 2020/2021 im Vergleich zu 2019

Die finanzielle Situation der Kliniken spitzt sich dadurch immer mehr zu. War der Corona-Rettungsschirm aus den vergangenen Jahren noch in der Lage, eine große Welle von Klinikinsolvenzen zu verhindern, so haben die Krankenhäuser nach Auslaufen der Corona-Hilfen und aufgrund der Finanzierungssystematik aktuell kaum Spielraum, um auf die starken Kostensteigerungen und gleichzeitigen Leistungsrückgänge zu reagieren.

Bislang ist im § 10 Abs. 4 KHEntgG geregelt, dass bei Rückgängen der Leistungszahlen der Landesbasisfallwert angehoben werden kann. Ausgerechnet in der jetzigen Situation sieht ein Entwurf des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes die Streichung dieser Möglichkeit vor. 

Würde die Regelung so umgesetzt, käme dies faktisch einer Budgetkürzung gleich, mit der letztlich auch die Versorgungssicherheit der Bevölkerung in Verbindung mit stark steigenden Kostenbelastungen erheblich gefährdet wird. Während Leistungssteigerungen in der Vergangenheit jahrelang faktisch einem doppelten Abschlag unterlagen (absenkender Effekt auf den Landesbasisfallwert bei gleichzeitigem Mehrleistungsabschlag auf Ortsebene), wird nun auch die bestehende Kompensationsmöglichkeit für die Refinanzierung der verbleibenden Fixkosten aus dem Gesetz gestrichen. Somit ist es in dem Finanzierungssystem zukünftig nicht mehr möglich, Leistungsrückgängen mit sachgerechten Korrekturen zu begegnen. 

Die Regelung muss vor der für Dezember vorgesehenen abschließenden Lesung des Gesetzes im Bundestag aus unserer Sicht dringend gestrichen werden. Vielmehr sollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Leistungsminderungen adäquat in der Krankenhausfinanzierung Berücksichtigung finden können. Darüber hinaus benötigen Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehaeinrichtungen unbedingt einen Inflationsausgleich.