Hauptkritikgrund ist die vorgesehene sofortige Anwendung der NRW-Leistungsgruppenanforderungen, die – anders als in NRW – ohne grundsätzliche Kooperationsmöglichkeit für Fachkrankenhäuser umgesetzt werden sollen. Diese Möglichkeit sieht der Gesetzentwurf lediglich für einige wenige Leistungsgruppen vor. Zudem soll sie nur dann angewendet werden, wenn das Fachkrankenhaus zur Versorgungsstufe „Level F“ eingeordnet wurde.
Die derzeit gültige Definition der Versorgungsstufe „Level F“ stammt aus dem Krankenhaustransparenzgesetz. Demnach wären nur solche Häuser ein Fachkrankenhaus, die sich auf „eine“ bestimmte Erkrankung, Krankheitsgruppe oder Personengruppe spezialisiert haben. Diese Beschränkung ist kontraproduktiv, da beispielsweise die Versorgung von Patient:innen mit entzündlich-rheumatischen Erkrankungen neben der fachlichen Expertise im Bereich Rheumatologie auch Expertise aus den Bereichen Orthopädie und Schmerztherapie erfordert.
Ähnlich ist die Situation auch in nahezu allen anderen Behandlungsgebieten. Der BDPK fordert eine Erweiterung der Definition auf „mehrere“ Erkrankungen, Krankheits- oder Personengruppen. Zudem müssten die Länder uneingeschränkt die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Erfüllung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen sowie Kooperationen zur Erfüllung der Qualitätskriterien zu erlassen. Hierfür müssten Sonderregelungen für Fachkrankenhäuser dauerhaft im Gesetz verstetigt und deutlich weitergefasst werden. Diese Auffassung wird auch von den Bundesländern sowie von den medizinischen Fachgesellschaften und den Fachkrankenhäusern vollumfänglich unterstützt und dringend empfohlen.