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TI-Vereinbarung Reha: Unterschriftenverfahren kurz vor dem Abschluss

Nach fast zweijährigen Verhandlungen haben sich die Kostenträger und die Leistungserbringerverbände im Dezember 2022 auf eine Vereinbarung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) in Reha- und Vorsorgekliniken geeinigt. Das Unterschriftenverfahren soll im Januar 2023 abgeschlossen werden.

Im Oktober 2020 wurde gesetzlich geregelt, dass die Reha- und Vorsorgeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur (TI) eingebunden werden sollen und dass die Anbindung und der TI-Betrieb von den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern finanziert werden. Grundlage dafür soll eine Vereinbarung zwischen den Kostenträgern und den Reha-Leistungserbringerverbänden sein, über die seit Januar 2021 verhandelt wird. Im Dezember 2022 konnte endlich eine Einigung erzielt werden und für Januar 2023 kann mit einem Abschluss des Unterschriftenverfahrens gerechnet werden.

Dann tritt die Vereinbarung in Kraft, in der geregelt ist, dass die Einrichtungen einen TI-Zuschlag erhalten, mit dem die Kosten für die Ausstattung und den laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur ausgeglichen werden. Abrechnen können die Einrichtungen den Zuschlag mit den gesetzlichen Krankenkassen, der privaten Krankenversicherung, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Ausgleichsfähig sind die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Installation und der Einbindung in die einrichtungsinterne Hard- und Software anfallen. Dazu gehören auch die Anschaffungskosten für Einboxkonnektoren oder Rechenzentrumskonnektoren und eHealth-Kartenterminals, die Anpassung der einrichtungsinternen Software, der erforderliche interne Planungsaufwand und die Aufwendungen für die internen Schulungen der Mitarbeitenden. Die Vereinbarung gilt für stationäre und ambulante Reha- und Vorsorgeeinrichtungen, für ambulante Rehabilitationseinrichtungen, die ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen erbringen, wird eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Kostenträgern und den entsprechenden Leistungserbringerverbänden abgeschlossen werden.