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Stellungnahme zum Referentenentwurf zur CoronaImpfV-TestV-Änderungsverordnung und CoronaImpfV-TestV-ÄndV

Krankenhäuser, Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen haben ein großes Interesse daran, alle Maßnahmen zu ergreifen, um gerade bei ihrer Patientenklientel eine Coronavirusinfektion zu vermeiden. Damit Krankenhäuser, Reha- und Vorsorgeeinrichtungen das engmaschigere Testkonzept umsetzen können, muss die Anzahl und Vergütung von Tests erhöht werden. Um Impfungen als wichtigstes Mittel zur Überwindung der aktuellen Infektionswelle zu beschleunigen, empfehlen wir außerdem die Aufnahme ambulanter Rehabilitationseinrichtungen in den Kreis impfberechtigter Einrichtungen.

Stellungnahme zur Coronavirus-Impfverordnung

Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung wurden Reha- und Vorsorgeeinrichtungen nach § 107 SGB V in § 3 Abs. 1 Nr. 3 CoronaImpfV als Leistungserbringer zur Verabreichung des Impfstoffes zugelassen. Dies begrüßen wir sehr, möchten aber anregen, die Zulassung nicht auf Einrichtungen nach § 107 SGB V zu beschränken. § 107 SGB V umfasst nur stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Alle ambulanten Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111c SGB V sind damit ausgenommen, obwohl diese genauso geeignet und gewillt sind, Impfungen durchzuführen.

Wir halten daher eine Erweiterung der CoronaImpfV in § 3 Abs. 1 Nr. 3 auf ambulante Rehabilitationseinrichtungen für sachdienlich.

Stellungnahme zur Coronavirus-Testverordnung

1. Anzahl und Vergütung von Tests in Krankenhäusern, Reha- und Vorsorgeeinrichtungen

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes in § 28b Abs. 2 IfSG wurden umfangreiche Testpflichten für Krankenhäuser, Reha- und Vorsorgeeinrichtungen aufgenommen. Dem entsprechend wurde aber die Anzahl der pro Klinik zur Verfügung stehenden PoC-Antigen- Tests oder Antigentests zur Eigenanwendung nicht angepasst. Zudem ist der personelle Aufwand für die Überwachung und Dokumentation der Testnachweise sowie die Durchführung von Tests bei Patienten hoch, wird aber nicht vergütet. Die Kliniken erhalten lediglich Sachkosten erstattet. Insofern halten wir es für sachgerecht, dass die Anzahl der Tests erhöht wird und die Kliniken auch eine Leistungsvergütung erhalten.

2. PCR-Testungen durch Reha- und Vorsorgeeinrichtungen

Reha- und Vorsorgeeinrichtungen haben keine Möglichkeit für die Fälle nach § 6 Abs. 3 Corona-TestV PCR-Tests abzurechnen, es sei denn, sie wurden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Corona-TestV vom Gesundheitsdienst als Leistungserbringer beauftragt. Einige Gesundheitsdienste sind dazu nicht bereit. Kliniken, die Kontaktpersonen in ihren Einrichtungen haben, haben damit keine Möglichkeit selbst einen PCR-Test durchzuführen und abzurechnen, sondern müssen dafür jemanden in die Klinik kommen lassen oder die Patienten in ein Testzentrum schicken. Dies ist weder für die Klinik noch für die Patienten nachvollziehbar und sollte geändert werden.

Die vollständige Stellungnahme zur CoronaImpfV-TestV-Änderungsverordnung und CoronaImpfV-TestV-ÄndV lesen Sie hier.