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Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des E-Government Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors

Mit dem Gesetzentwurf soll in Artikel 1 die Open-Data-Regelung des Bundes (§ 12a E-Government-Gesetz) ausgeweitet werden. Artikel 2 dient der Umsetzung der Richtlinie über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Richtlinie (EU) 2019/1024). Der BDPK postioniert sich zu dem vorliegenden Referentenentwurf mit einer Stellungnahme.

Neuregelung

Der Referentenentwurf sieht in § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Datennutzungsgesetzes eine sektorspezifische Erweiterung auf alle medizinischen Einrichtungen vor. Nach den Begriffsbestimmungen des § 3 Nr. 3 des vorliegenden Entwurfs soll sich der Begriff der medizinischen Einrichtung auf stationäre Einrichtungen beschränken, unabhängig von deren Einbindung in das Versorgungssystem der gesetzlichen Krankenkassen.

Bewertung

Anders als in § 2 Abs. 2 Nr. 2 beschränkt sich der Anwendungsbereich der Nr. 3 insbesondere nicht auf die öffentlichen Unternehmen des Gesundheitswesens und stellt auch nicht, wie etwa in § 2 Abs. 2 Nr. 4, auf die Erzeugung bzw. Erfassung der Daten mit öffentlichen Mitteln ab. Der Entwurf sieht gleichzeitig vor, dass den vom Entwurf erfassten stationären medizinischen Einrichtungen die Möglichkeit verwehrt wird, freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Bereitstellungspflicht die zur Verfügung gestellten Daten selbst zu verwerten oder durch Dritte verwerten zu lassen. Um eine systemwidrige pauschale Erfassung stationärer Einrichtungen zu vermeiden, muss die im Entwurf vorgesehene Erweiterung auf alle (stationären) medizinischen Einrichtungen bzw. die Datenerfassung durch diese Einrichtungen differenziert und an die öffentliche Finanzierung gekoppelt werden. Die Erweiterung auf medizinische Einrichtungen muss aus unserer Sicht zudem den Aufwand der Datenerhebung sowie den Grundsatz der Datensparsamkeit mitberücksichtigen. Die in der Entwurfsbegründung aufgeführten Beispiele für relevante Daten, wie Infektionszahlen, Reproduktionswerte, Sterbezahlen oder Intensiv-Kapazitäten zeigen, dass diese ohnehin durch öffentliche Stellen erhoben oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung an diese übermittelt und daher bereits im Rahmen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 über diese von der Allgemeinheit bezogen bzw. über diese zugänglich gemacht werden können.

Änderungsvorschlag

Einschränkung des Anwendungsbereichs auf öffentliche Unternehmen des Gesundheitswesens oder Einschränkung auf Daten, soweit die konkrete Datenerfassung und -erzeugung öffentlich finanziert wurde (s. ebenso die Daten für Forschungseinrichtungen in § 2 Abs. 2 Nr. 4).

Die Stellungnahme finden Sie hier als Download.