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Weiterentwicklungsbedarf bei Regelungen zu ambulanten Notfallleistungen der Krankenhäuser sowie zu Mindestmengen

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG)

Der BDPK begrüßt die Zielsetzung des Entwurfs, die Qualität, Patientensicherheit und Transparenz in der Gesundheitsversorgung ausbauen zu wollen. Wir sehen in Bezug auf die geplanten Festlegungen zu den ambulanten Notfallleistungen der Krankenhäuser sowie die Regelungen zu den Mindestmengen Weiterentwicklungsbedarf. Angesichts der verschärften Situation in den Intensivstationen, sollten die Regelungen zu Pflegepersonaluntergrenzen ausgesetzt werden, um Krankenhäuser die notwendige Flexibilität bei der Bewältigung der Corona-Pandemie zu geben.

Bei ambulanten Notfallleistungen ist der vorgesehene gesetzliche Auftrag an die Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Krankenhäusern und ihren Notfallambulanzen Vorgaben zur Bewertung der Dringlichkeit von Behandlungsnotwendigkeiten und Vorgaben zu den Qualitätsanforderungen an das Personal zu machen, nicht nachvollziehbar. Mit diesem Auftrag wird massiv in die Organisationshoheit der Krankenhäuser eingegriffen. Die fachmedizinische Kompetenz liegt bei den Krankenhäusern. Die sinnvolle Gestaltung und Weiterentwicklung gehört daher zwingend in den Verantwortungsbereich der Krankenhäuser. Die Notaufnahmen der Krankenhäuser benötigen bei der Bewältigung der Corona-Folgen Unterstützung. Unsere Mitglieder berichten von großen Schwierigkeiten bei der Abrechnung von Antigen-Tests. Hier müssen unbürokratische Lösungen zur Finanzierung geschaffen werden. Außerdem müssen auch in der ambulanten Notfallversorgung Zusatzaufwendungen für Corona-Hygienemaßnahmen refinanziert werden.

Kontraproduktiv ist die geplante Aufhebung der Befugnis des G-BA und der Länder, Ausnahmeregelungen bei Mindestmengen vorzusehen.  Mindestmengen eignen sich als Qualitätsmerkmal. In Konstellationen, in denen Mindestmengen zu Versorgungslücken führen würden, bedarf es jedoch zwingend weiterhin der Möglichkeit, Ausnahmeregelungen zu definieren. Ansonsten wird die Neuregelung gerade im ländlichen Raum die flächendeckende Versorgung von Patienten gefährden. Das geplante Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Krankenhauses und damit das Abschneiden des Rechtsweges bei Streitigkeiten mit den Krankenkassen über Mindestmengen, lehnen wir ab.

Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Etablierung eines Public Reporting im Bereich der externen Reha-Qualitätssicherung der GKV und die damit verbundene Stärkung der Qualitätstransparenz in der Rehabilitation begrüßt der BDPK ausdrücklich. Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung des Public Reporting muss jedoch als gemeinsame Aufgabe der Leistungserbringer- und Krankenkassen-Verbände im Rahmen des Gemeinsamen Ausschuss nach § 137 d SGB V beraten werden. Das Letztentscheidungsrecht über die Inhalte, Art und Umfang der Veröffentlichung der QS-Reha®-Daten kann analog der Regelungen im § 137 d SGB V nicht allein beim GKV-Spitzenverband liegen. Zudem müssen die Entwicklungen im Bereich des Public Reporting der QS-Daten aus der Reha-Qualitätssicherung der DRV berücksichtigt werden. Über das Gesetz Digitale Rentenübersicht wird aktuell ebenfalls die Grundlage für die Veröffentlichung der QS-Daten im Bereich der DRV-Rehabilitation geschaffen, um eine qualitätsorientierte Belegungssteuerung durch die Rentenversicherungsträger zu unterstützen und den Versicherten zu ermöglichen, sachgerecht von ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch zu machen. Ein möglichst einheitliches Vorgehen sollte hier im Sinne der Transparenz und Vergleichbarkeit angestrebt werden. 

Der BDPK begrüßt auch die geplante Umwandlung der ambulanten und stationären Vorsorgeleistungen nach § 23 SGB V zu Pflichtleistungen. Insbesondere vor dem Hintergrund des sich verschärfenden Fachkräftemangels und des Anstiegs chronischer Erkrankungen in der Bevölkerung ist die Stärkung der medizinischen Vorsorge dringend notwendig.

Für den Bereich der Krankenhäuser bewerten wir zudem positiv, dass das Instrument der Qualitätsverträge zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern durch verbindliche Regelungen und durch die Erweiterung der Anwendungsbereiche gestärkt werden soll. Hierdurch wird eine wichtige Verknüpfung zwischen Leistungserbringung und Qualitätsanreizen geschaffen, die für eine nachhaltige Entwicklung und Verbesserung der Patientenversorgung essenziell ist. Die im Entwurf vorgesehene Abkehr von der Einführung von Qualitätszu- und -abschlägen ist aus unserer Sicht im Hinblick auf eine nicht rechtsichere Umsetzbarkeit nachvollziehbar.

Wir begrüßen zudem die Aussetzung der Sanktionierung beim Pflegepersonalquotienten für das Jahr 2020. Wir halten es weitergehend für sinnvoll, dieses Instrument vor dem Hintergrund einer nicht mehr nachvollziehbaren Überreglementierung des Pflegepersonaleinsatzes gänzlich zu streichen.

Über den Entwurf hinaus fordern wir:

  • die Aussetzung der Pflegepersonaluntergrenzen angesichts der sich verschärfenden Situation in Krankenhäusern im Zuge der Corona-Pandemie
  • eine Gleichstellung der ambulanten Rehabilitationseinrichtungen gegenüber den stationären Rehabilitationseinrichtungen.
  • Die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen als Ausbildungsträger in der Pflege

Den vollständigen Wortlaut der BDPK-Stellungnahme lesen Sie hier.