Finanzierung

Investitionsfinanzierung

Eine hochwertige patient:innenorientierte Krankenhausbehandlung ist nur mit zeitgerechter apparativer Ausstattung möglich und erfordert beständige Investitionen in die Infrastruktur. Für diese Investitionen sind die Bundesländer zuständig. Diese kommen ihrer Verantwortung aber seit Jahren nicht nach. Dem jährlichen Investitionsbedarf der Krankenhäuser in Höhe von 6,5 Milliarden Euro steht eine Investitionsförderung von rund drei Milliarden Euro (2018: 3,04 Mrd. Euro) gegenüber. Jährlich besteht so eine Investitionskostenlücke von 3,7 Milliarden Euro. Im Jahr 2018 stand eine Krankenhaus-Investitionsquote von 3,3 Prozent einer volkswirtschaftlichen Investitionsquote von 21,1 Prozent gegenüber.

Der BDPK fordert, dass die Bundesländer ihre Verantwortung in der Investitionsfinanzierung endlich übernehmen. Dafür muss in jedem Land das vom InEK berechnete landesspezifische Investitionsvolumen erreicht werden. Wenn Bundesländer ihre Verantwortung nicht übernehmen, sind auch Kofinanzierungsmodelle denkbar, bei denen Investitionsmittel in gleichen Teilen vom Land, von gesetzlicher und privater Krankenversicherung sowie vom Bund zur Verfügung gestellt werden.

Pflegebudget

Mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz war 2019 festgelegt worden, dass Pflege am Bett zukünftig außerhalb des Fallpauschalensystems in einem neuen Pflegebudget zu finanzieren ist. Das InEK stellte einen um Pflegekosten bereinigten DRG-Katalog zur Verfügung. Die Pflegebudgets mussten durch die Partner vor Ort erstmals 2020 verhandelt werden. Ein immenser Aufwand mit riesigem Streitpotenzial für Krankenhäuser und Kostenträger, aber auch für die Selbstverwaltung auf Bundesebene. Alles kreist um die entscheidende Frage: Was genau ist Pflege am Bett, und wie lassen sich Pflegebudget und aDRGs trennscharf abbilden. Dass die Beantwortung dieser Frage alles andere als leicht ist, bestätigen auch die Ergebnisse des DKI-Krankenhausbarometers 2020. 83 Prozent der befragten Krankenhäuser gehen von sehr hohem (42 Prozent) bzw. erheblichem zusätzlichen Vorbereitungsaufwand (41 Prozent) für Budgetverhandlungen aus. Die Ergebnisse beruhen auf einer repräsentativen schriftlichen Befragung von Allgemeinkrankenhäusern ab 100 Betten.

aDRG-Katalog

Auch bei der Vereinbarung des aDRG-Katalogs 2021 war das Pflegebudget zentraler Verhandlungspunkt. So kritisierte der GKV-SV, dass sich der Anstieg der vom InEK berechneten Bezugsgröße des Pflegeerlöskatalogs in Höhe von ca. 10 Prozent nicht allein durch Vergütungserhöhungen oder Personaleinstellungen erklären lässt (Restgröße ca. 400 Mio. Euro) und machte seine Zustimmung zum aDRG-Katalog von Nachbesserungen abhängig. Im Ergebnis verständigte sich die Selbstverwaltung auf einen Kompromiss:

  • Normierung des aG-DRG-Katalogs: 200 Mio. Euro werden absenkend bei der Normierung des Katalogs 2021 vom InEK berücksichtigt. Krankenhaus- und Kostenträgerseite teilen sich so die nicht erklärbare Restgröße.
  • „Schärfung des Pflegebegriffs“ für das Pflegebudget: Parallel sollen die Vorgaben zur Abgrenzung der Pflegepersonalkosten der unmittelbaren Patient:innenversorgung auf bettenführenden Stationen angepasst werden. Maßgeblich soll die aktuelle Begriffsbestimmung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung sein. Medizinische Fachangestellte, Notfallsanitäter und Anästhesietechnische Assistenten sollen sich sicher berücksichtigen lassen.
  • Anpassung des Pflegeentgeltwertes ab dem 1. Januar 2021: Die Selbstverwaltungspartner baten das BMG zudem um eine gesetzliche Anpassung des vorläufigen Pflegeentgeltwertes von 146,55 Euro auf 163,09 Euro.

Der Kompromiss wurde in einem gestuften Verfahren umgesetzt. Für das Jahr 2020 soll er als Empfehlung der Selbstverwaltung gelten. Für das Jahr 2021 wurde die Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung angepasst. Dies soll auch Vorgaben für Kalkulationshäuser umfassen, um die Kongruenz zwischen Ausgliederung der Pflegepersonalkosten auf der Bundesebene und der Abgrenzung der Pflegepersonalkosten auf der Ortsebene zu gewährleisten.

Der BDPK lehnt eine nachträgliche Anpassung des Pflegebegriffs – auch als Empfehlung – ab. Die Anpassung ist ein rückwirkender Eingriff, der mit erheblichen Folgeproblemen und Fragen verbunden ist. Wieso soll zusätzlich zu einer Katalogabsenkung um 200 Mio. Euro noch eine Anpassung der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung erfolgen? Wie kann diese rückwirkend erfolgen – hierdurch entsteht ein maximaler Vertrauensschaden bei den Häusern. Durch den vorgeschlagenen Weg droht eine Vermischung des Katalogs 2021 mit dem Pflegebudget 2020, und niemand kennt bislang das tatsächlich nachgewiesene Volumen des Pflegebudgets 2020. Der BDPK wird die weiteren Verhandlungen kritisch und in enger Abstimmung mit seinen Mitgliedern begleiten.