COVID-19-­Krankenhaus­entlastungsgesetz

Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)

Zeitplan: Verkündung am 27.03.2020, Inkrafttreten am 28.03.2020

Inhalt Krankenhäuser:

Ausgleichszahlungen für Verschiebungen (560 Euro tagesbezogene Pauschale); Aufbau zusätzlicher Intensivbetten (50.000 Euro Zuschuss pro Bett); pauschale Preis-/Mengensteigerung (50-Euro-Zuschlag); Ausnahme FDA; vorläufiger Pflegeentgeltwert (Erhöhung auf 185 Euro); MDK (Prüfquote max. 5 Prozent, Einführung Strukturprüfung um ein Jahr verschoben); Zahlfrist für in Rechnung gestellte Leistungen: fünf Tage.

Inhalt Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (für GKV-Anteil):

Akutbehandlung; Ausgleichszahlungen für GKV (60 Prozent des mit Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung pro leerstehendes GKV-Bett; Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen Stationäre Vorsorge und Reha einschl. Mu-Ki.

Forderungen des BDPK: Regelungen zum finanziellen Ausgleich im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz für Privatkliniken nach § 30 GewO ohne Versorgungsvertrag, ambulante Rehaeinrichtungen, Rehabilitationsleistungen für beihilfeberechtigte Soldaten, Polizisten, Lehrer etc. sowie PKV-Versicherte in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (vgl. BDPK-Stellungnahme hier).