Krankenhaus­zukunftsgesetz (KHZG)

Zeitplan: Verkündung am 28.10.2020, Inkrafttreten am 29.10.2020

Inhalt: Verlängerung der Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds um zwei Jahre; Bildung eines Krankenhauszukunftsfonds mit einem Fondsvolumen von insgesamt ca. 4,3 Mrd. Euro (70 Prozent Bundesmittel, 30 Prozent Landesmittel und / oder Mittel der Krankenhausträger); förderungsfähig sind Vorhaben in den Bereichen der Notfallkapazitäten, des Ausbaus digitaler Infrastruktur, der IT- und Cybersicherheit sowie der Entwicklung und Stärkung regionaler Versorgungsstrukturen; Abschläge ab 2025 bis zu zwei Prozent des Rechnungsbetrags für Krankenhäuser, die nicht über vermeintlich notwendige digitale Dienste verfügen; für die vom G-BA zu beschließenden Mindestvorgaben für die Berufsgruppe der Psychotherapeuten wird der Bettenbezug als ausschließlicher Maßstab gestrichen.

  • Ausgleich coronabedingter Erlösrückgänge
  • Zeitlich befristeter Zuschlag zum Ausgleich coronabedingter Mehrkosten
  • Klarstellungen bei der Anwendung des Fixkostendegressionsabschlags

Forderungen des BDPK: Streichung der ab 2025 vorgesehenen Sanktionsverfahren; Berücksichtigung der strukturellen, funktionellen und fachlichen Gegebenheiten des jeweiligen Krankenhauses in der Richtlinie vom G-BA; Einbezug von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag (vgl. BDPK-Stellungnahme hier).