Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG)

Zeitplan: Verkündung am 19.10.2020, Inkrafttreten weitgehend am 20.10.2020

Inhalt: Weiterentwicklung und schrittweiser Ausbau der elektronischen Patientenakte. Rechtliche Klarstellung zur Patient:innensouveränität: Patient:in entscheidet freiwillig und individuell über Zugriffsrechte und Speicherung von Daten; Sicherstellung der Interoperabilität der elektronischen Patientenakte; Möglichkeit der Anbindung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen an die Telematikinfrastruktur und Ausgleich der Ausstattungs- und Betriebskosten.

  • Vergütungszuschläge für Leistungserbringer einmalig in Höhe von 10 Euro für die Erstbefüllung und dauerhaft in Höhe von 5 Euro pro Fall für den Aufwand bei der Unterstützung und Datenverarbeitung in der elektronischen Patientenakte
  • Sanktionsregelung für Krankenhäuser, die sich bis zum 01.01.2021 nicht mit Komponenten und Diensten zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur ausgestattet haben
  • Regelungen zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit
  • Regelungen zur Übermittlung ärztlicher Verschreibungen und Überweisungen über mobile Geräte
  • Schaffung und Definition von Bußgeldtatbeständen bei Datenmissbrauch

Forderungen BDPK: Vorsorge- und Reha-Einrichtungen müssen bei der Anbindung an die Telematikinfrastruktur alle anfallenden Kosten erstattet bekommen (vgl. Stellungnahme der AG MedReha hier).