Gesetzgebung

Umsetzung IPReG

Die Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Intensivpflege und Rehabilitation (IPReG) in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitte 2020 war ein wichtiger Meilenstein für die medizinische Reha, für den wir mehr als ein Jahrzehnt gekämpft haben. Wesentlicher Bestandteil des Gesetzes sind die verbindlichen Rahmenempfehlungen für die Leistungserbringung und deren Vergütung, die zwischen GKV und den Reha-Leistungserbringerverbänden vereinbart wurden. Weiterhin sind ein erleichterter und deutlich unbürokratischerer Zugang zur medizinischen Rehabilitation im Bereich der Geriatrie zu vereinbaren. Als weiteren Punkt sieht das Gesetz die Abschaffung der sogenannten Grundlohnrate vor. Dadurch ist die Refinanzierung höherer Personalkosten in den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen möglich.

Verhandlungen zu den Rahmenempfehlungen

Die Verhandlungen zu den Rahmenempfehlungen wurden am 11.11.2020 aufgenommen. Zunächst haben sich die Vertragsparteien auf eine Geschäftsordnung für die neu einzurichtende Bundesschiedsstelle gemäß § 111b Abs. 6 SGB V geeinigt und die unparteiischen Vorsitzenden berufen. Die Bundesschiedsstelle entscheidet, wenn die Rahmenempfehlungen ganz oder teilweise nicht zustande kommen.

Zur Ausgestaltung der Rahmenempfehlungen werden derzeit in einer Arbeitsgruppe bestehend aus GKV- und Leistungserbringervertretern die relevanten Themen und deren inhaltliche Ausgestaltung abgestimmt. Die Arbeitsgruppe, an der der BDPK beteiligt ist, hat sich zum Ziel gesetzt, bis Ende 2021 die Inhalte der Rahmenverträge fertigzustellen, um dann in die Verhandlungen im Plenum einzutreten. Die grundsätzliche Fragestellung wird sein, wie konkret die Vorgaben in den Rahmenempfehlungen sein werden. Die Leistungserbringer wünschen sich ausführliche Vorgaben, um eine möglichst einheitliche Umsetzung auf Einzelvertragsebene zu erreichen. Der GKV-Spitzenverband möchte hingegen den Landeskrankenkassen möglichst viel Spielraum für die Verhandlungen lassen. Voraussichtlich wird die Bundesschiedsstelle entscheiden müssen, welche Detailtiefe in Rahmenempfehlungen sinnvoll ist.  

Auf dem direkten Weg: Geriatrische Rehabilitation und Anschluss-Rehabilitationen

Über das GKV-IPReG wurde der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen in der geriatrischen Rehabilitation abgeschafft. Die medizinische Erforderlichkeit einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation muss nun nicht mehr von den Krankenkassen überprüft werden, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich geprüft wurde. Zur Umsetzung wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) damit beauftragt, bis zum 31.12.2021 in der Rehabilitations-Richtlinie Details zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente für die geriatrische Rehabilitation und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung festzulegen. Außerdem soll der G-BA bestimmen, in welchen Fällen Anschluss-Rehabilitationen ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Der Gesetzgeber hat damit eine wichtige Grundlage für einen bedarfsgerechten und frühzeitigen Zugang zu geriatrischen Reha-Leistungen und Anschluss-Rehabilitationen geschaffen.

Der BDPK fordert darüber hinaus die Abschaffung des Genehmigungsvorbehalts für Reha-Maßnahmen in allen Indikationen. Ob und, wenn ja, welche Reha-Maßnahme Patient:innen benötigen, sollten Ärzt:innen gemeinsam mit ihren Patient:innen nach medizinischen Kriterien ohne Einschränkungen entscheiden dürfen. Reha sichert Erwerbsfähigkeit und vermeidet Pflegebedürftigkeit und darf nicht länger aufgrund eines Kostensparzwangs der Krankenkassen beschnitten werden. Der BDPK ist über die Bank der Deutschen Krankenhausgesellschaft in die Beratungen der zuständigen Arbeitsgruppe des G-BA eingebunden und setzt sich in diesem Sinne für ein Direkteinleitungsverfahren in der Anschluss-Rehabilitation in den Indikationen und unter den Voraussetzungen des AHB-Indikationskataloges der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ein. Die Krankenkassen vertreten hingegen die Position, dass lediglich bei einzelnen Diagnosen aus ausgewählten Indikationsgruppen auf die Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit der Rehabilitation durch die Krankenkasse verzichtet werden kann.

Ende Juni 2021 wird das Stellungnahmeverfahren zu den geplanten Änderungen in der Reha-Richtlinie eingeleitet. Im Februar 2022 soll die angepasste Richtlinie dann in Kraft treten.

Gesetz Digitale Rentenübersicht

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht), das im letzten Jahr vom Bundestag verabschiedet wurde, soll die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Reha durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vergaberechtssicher gestaltet werden. Die Regelungen zur medizinischen Reha treten zum 01. Juli 2021 in Kraft.

Schwerpunkt der neuen Regelungen ist, dass die DRV Bund bis zum 30. Juni 2023 verbindliche Entscheidungen herbeizuführen hat:

  1. zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Zulassungsanforderungen einer Rehabilitationseinrichtung zur Leistungserbringung;
  2. zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem;
  3. zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Reha-Einrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme maßgebend sind;
  4. zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung und deren Form der Veröffentlichung.

Die Verbände der Reha-Leistungserbringer und Patient:innen erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine einvernehmliche Regelung zu erreichen.

Der BDPK hat kritisch auf das Gesetzgebungsverfahren eingewirkt, was zu deutlichen Verbesserungen der Beteiligung der Reha-Leistungserbringerverbände geführt hat. Zunächst sollte den Leistungserbringerverbänden lediglich ein einmaliges Stellungnahmerecht eingeräumt werden. Im Parlamentarischen Verfahren konnte zumindest erreicht werden, dass die Stellungnahmen der Reha-Leistungserbringer durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen sind, eine konsensuale Regelung zu erreichen. Nun muss die DRV die Stellungnahmen der Leistungserbringer angemessen berücksichtigen. Das ist sicher weit entfernt von einem modernen und partizipativen Vertragsrecht, wie es im IPReG verankert ist, aber eben auch besser als die bisher bestehende Praxis. Wir werden kritisch beobachten, ob die Deutsche Rentenversicherung die eigentlich als selbstverständlich geltende Beteiligung der Leistungserbringer verantwortungsvoll umsetzen wird.

Im Mai 2021 hat die DRV Bund zu ersten Gesprächen eingeladen, um die Vorgabe umzusetzen, dass sie durch eine geeignete Organisationsform die Stellungnahmen der Leistungserbringer und Patient:innen in die verbindlichen Entscheidungen einzubeziehen hat.