Regelungen und Gesetze

Wir haben Ihnen Übersichten zu den wichtigsten Regelungen der jüngst verabschiedeten Gesetze und Verordnungen im Zuge der Corona-Pandemie aufbereitet.

Zweite Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung

Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.03.2020 wurden die Länder ermächtigt, zur Entlastung der Krankenhäuser Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als Ersatzkrankenhäuser zu bestimmen. Mit § 22 Abs. 2 KHG hat der Gesetzgeber die DKG, den GKV-Spitzenverband und den Verband der Privaten Krankenversicherung damit beauftragt, bis zum 26.04.2020 die Pauschalbeträge für die Vergütung der von den in § 22 Abs. 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen sowie das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütung, zu vereinbaren. Die Selbstverwaltungspartner hatten die Vereinbarung am 28.04.2020 abgeschlossen.

Mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde die Regelung im § 22 Abs. 2 KHG auf den 31. Januar 2021 verlängert und die Vereinbarung entsprechend angepasst. Bei der Überarbeitung der Vereinbarung wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die 2. Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 KHG gilt für alle in diese Einrichtungen aufgenommenen Patienten vom 19. November 2020 (Tag des Inkrafttretens des 3. Bevölkerungsschutzgesetz) bis zum 31. Januar 2021. Die bereits in der 1. Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 KHG getroffenen Regelungen zu den Vergütungsregeln, Abrechnungsvorgaben, Meldepflichten sowie den Anlagen der Vereinbarung bleiben unverändert bestehen. 

Die angepasste Vereinbarung finden Sie hier als Download.

Zweite Ausgleichszahlungsvereinbarung § 111d SGB V

GKV-Spitzenverband und Reha-Leistungserbringerverbände haben sich auf eine angepasste Vereinbarung nach § 111d Abs. 5 SGB V zum Verfahren des Nachweises der Ausgleichszahlungen nach § 111d Abs. 2 SGB V sowie zur Ermittlung des durchschnittlichen Vergütungssatzes nach § 111d Abs. 3 SGB V geeinigt. Die Änderungen sind redaktioneller Art. Die Anlagen wurden ebenfalls entsprechend angepasst.

Mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz wurde die Leerstandsvergütungsregelung nach § 111d SGB V wieder aktiviert. Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erhalten vom 18.11.20 bis 31.01.21 für jedes nicht belegte GKV-Bett Ausgleichszahlungen in Höhe von 50% des durchschnittlichen Vergütungssatzes. Die Vereinbarung zum Nachweisverfahren und zur Ermittlung des durchschnittlichen Vergütungssatzes hatten GKV-Spitzenverband und Reha-Leistungserbringerverbände im April 2020 verhandelt. Diese wurde nun um die neue Frist und den geringeren Prozentsatz des Ausgleichs angepasst.

Die angepasste Vereinbarung finden Sie hier als Download.