Qualitätszuschläge und -abschläge

Mit dem KHSG war der G-BA beauftragt worden, bis zum 31. Dezember 2017 einen Katalog von Leistungen oder Leistungsbereichen zu beschließen, die sich für eine qualitätsabhängige Vergütung mit Zu- und Abschlägen eignen.

Zudem soll der G-BA ein Verfahren regeln, das es den Krankenkassen und Krankenhäusern ermöglicht, auf der Grundlage der beschlossenen Festlegungen Qualitätszuschläge für außerordentlich gute und Qualitätsabschläge für unzureichende Leistungen zu vereinbaren. Auch im Berichtsjahr 2018 konnte durch die Selbstverwaltungspartner keine Einigung hinsichtlich der Leistungen / Leistungsbereiche erzielt werden. In der Diskussion sind der Leistungsbereich „hüftgelenknahe Femurfraktur mit osteosynthetischer Versorgung“ sowie die herzchirurgischen Leistungsbereiche gemäß der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL). Nach Festlegung der Leistungsbereiche müssen der GKV-SV, der PKV-Verband und die DKG die Höhe und die nähere Ausgestaltung von Qualitätszuschlägen und -abschlägen auf der Grundlage der Vorgaben des G-BA vereinbaren.

Zur Verbesserung der Qualität in Krankenhäusern eignet sich nach Ansicht des BDPK ein Anreiz- und Belohnungssystem weitaus besser als ein Bestrafungssystem. Verfahren einer qualitätsorientierten Vergütung sind sinnvoll und private Klinikträger stehen solchen Modellprojekten offen gegenüber. Wichtig dabei bleibt, die Qualitätsindikatoren vor allem auf die Messung von Ergebnisqualität auszurichten.