Verordnung für Leistungen gemäß § 24 SGB V vereinheitlicht

GKV-Spitzenverband und KBV haben sich auf eine Vergütung für die Verordnung medizinischer Vorsorgeleistungen für Mütter oder Väter geeinigt. Ab dem 01.10.2018 soll die Verordnung gemäß § 24 SGB V bundesweit einheitlich erfolgen.

 

Um die Maßnahmen-Beantragung zu vereinfachen, wurden am 1. Oktober 2018 bundesweit vereinheitlichte Verordnungsvordrucke für medizinische Vorsorgemaßnahmen für Mütter und Väter eingeführt. Für die Antragsteller entfällt damit auch die bisher notwendige Selbstauskunft. Die vom Vertragsarzt ausgefüllte Vorsorgeverordnung (Formular 64) stellt damit grundsätzlich eine Leistungsbewilligung dar. Das ebenfalls zum 1. Oktober 2018 neu vereinbarte Formular 65 „Ärztliches Attest Kind“ wird zusätzlich immer dann benötigt, wenn bei einer Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung der Mutter oder des Vaters ein oder mehrere Kinder mit aufgenommen werden, die über einen eigenen Behandlungsbedarf verfügen. Kinder ohne eigenen Behandlungsbedarf können ohne Attest aufgenommen werden. Ob die Einführung der neuen Verordnungsvordrucke Konsequenzen für die Antrags- und Bewilligungsentwicklungen oder auch die Belegungssteuerung in der MVK-Vorsorge hat, wird von den im BDPK organisierten Vorsorge-Einrichtungen derzeit beobachtet und in den Fachgremien ausgewertet.

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