Bundesversicherungsamt zum Thema Fahrkosten

Transporte zu und von Rehabilitationseinrichtungen sind nicht originäre Aufgabe der Rehabilitationseinrichtung. Dementsprechend vertritt das Bundesversicherungsamt (BVA) die Auffassung, dass Fahrkosten nicht Teil der Fallpauschale sein dürfen, mit denen Krankenkassen die Medizinische Rehabilitation vergüten.

Transportleistungen der Rehabilitationseinrichtungen für die Krankenkasse müssen des- halb transparent und gesondert in einem Vertrag nach § 133 SGB V vereinbart sein. Sie dürfen nicht mit der Reha-Leistung nach § 111 SGB V vermischt werden. Die Höhe der Vergütung durch die Krankenkassen muss zudem angemessen sein: Sowohl für die von der Einrichtung auf eigene Kosten organisierten Beförderungsleistungen als auch für die Übernahme der direkten Fahrkostenfinanzierung. Sie darf nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur Organisations- bzw. Finanzierungsleistung stehen.

Für die Fahrt zur und von der Rehabilitationsmaßnahme gilt § 60 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 53 SGB IX, wonach Fahrkosten von der Kran- kenkasse für den Versicherten übernommen werden. Regelungen, wonach die Klinik kostenlos einen Fahrdienst anbieten oder sich an Transportkosten beteiligen muss, sind somit rechtswidrig. Bietet die Rehabilitationseinrichtung einen Transportservice an, ist dieser von der Krankenkasse angemessen zu vergüten. Der Versicherte ist nicht verpflichtet, den Transportservice in Anspruch zu nehmen. Eigene Kosten des Versicherten für Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme medizinisch erforderlich ist, sind als Fahrkosten bzw. Reisekosten von der Krankenkasse zu übernehmen. D. h. bei Anreise mit dem PKW oder der Bahn werden Kosten nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet. Sollte aus zwingenden medizinischen Gründen ein Krankentransport notwendig sein, werden diese Kosten erstattet.

Das Bundesversicherungsamt hat die bundesunmittelbaren Krankenkassen aufgefordert, Versorgungsverträge entsprechend zu ändern, wenn rechtswidrig Fahrkosten im Vergütungssatz abbedungen werden. Das Vorgehen der Krankenkassen ist in der Angelegenheit uneinheitlich. So treffen einige mit den Reha-Kliniken gesonderte Regelungen für Fahrkosten, indem sie die Kosten im Vergütungssatz herausrechnen. Allerdings wurden bei den meisten Kliniken nie Fahrkosten in den Vergütungssatz einberechnet. Bemühungen der AG MedReha mit dem GKV-Spitzenverband eine einheitliche Vorge- hensweise abzustimmen, wurden vom GKV-Spitzenverband abge- lehnt.

Da eine bundeseinheitliche Regelung nicht erreichbar ist, müssen die Reha-Kliniken mit den einzelnen Krankenkassen verhandeln. Dafür hat der Fachausschuss Rehabilitation und Pflege des BDPK ein Informationspapier abgestimmt, das die Einrichtungen bei den Vertragsverhandlungen unterstützen soll.