Gleichrangigkeit der Medizinischen Rehabilitation
Die gegenwärtigen Formulierungen in § 40 Abs. 2 SGB V führen zu Fehlinterpretationen. Leistungen werden mit dem Argument der "nicht ausgeschöpften ambulanten Maßnahmen” abgelehnt. Dabei handelt es sich um eine problematische Auslegung des § 40 Abs. 1 SGB V, der so gedeutet wird, dass alle infrage kommenden ambulanten ärztlichen Maßnahmen ausgeschöpft und (ohne Erfolg) durchgeführt werden müssen, bevor Leistungen der medizinischen Rehabilitation gewährt werden.
Auch der gesetzlich festgelegte Abstand von vier Jahren ist nicht sachgerecht. Entscheidend für den Zeitpunkt und die jeweilige Form der Rehabilitation müssen der medizinische Bedarf und die persönlichen Voraussetzungen der Patienten sein. Die Norm sollte so formuliert werden, dass keine Nachrangigkeit der medizinischen Rehabilitation gegenüber der ambulanten ärztlichen Krankenbehandlung sowie keine Nachrangigkeit der stationären Rehabilitation gegenüber der ambulanten Rehabilitation abgeleitet werden kann.