Kliniklisten
Krankenkassen sind bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung verpflichtet, die im Einzelfall bestgeeignete Klinik für den Versicherten auszuwählen.
Ungeachtet der Tatsache, dass alle zugelassenen Einrichtungen Versorgungsverträge mit den Krankenkassen geschlossen haben, werden den Versicherten oder den Sozialdiensten der Krankenhäuser nur ausgewählte Einrichtungen als sogenannte Vertragseinrichtungen ausgewiesen. Nach welchen Kriterien die Auswahl einzelner Kliniken aus der Gesamtheit der zugelassenen Einrichtungen mit Versorgungsvertrag erfolgt, ist nichttransparent. Der Wunsch der meisten Versicherten nach schweren Erkrankungen und Unfällen ist meist, nahe bei ihren Angehörigen zu sein. Im Rahmen der Anschlussrehabilitationen sollen sie jedoch teilweise in Kliniken in über 300 Kilometer Entfernung von zu Hause rehabilitativ versorgt werden. Dies ist für die Patienten nicht nachvollziehbar und widerspricht der Gesetzeslage, wonach die Krankenkasse im Einzelfall die bestgeeignete Reha-Einrichtung mit Versorgungsvertrag für den Versicherten auszuwählen hat.
Das Bundesversicherungsamt hält es für zulässig, dass Krankenkassenihre Versicherten und Sozialdienste der Krankenhäuserüber geeignete Einrichtungen, mit denen Vertragsbeziehungen bestehen, informieren. Allerdings müssen die Informationen alle Vertragspartner sowie auch das Wunsch- und Wahlrecht der Versichertenangemessen berücksichtigen. Informationsschreiben, die nahelegen, dass bevorzugt eine Steuerung in Einrichtungen mit Regelungen zur Abgeltung von Beförderungsleistungen erfolgt, hat das BVA beanstandet. Dies entspricht der Auffassung des BDPK. Weitere konkrete Kliniklisten wurden an das Bundesversicherungsamt zur Prüfung geschickt.