Stärkung der ärztlichen Verordnung

Für die Versicherten der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung entspricht der Zugang zu medizinisch notwendigen Rehabilitationsleistungen gegenwärtig nicht dem Versorgungsbedarf. Obwohl es keine Zweifel an der Wirksamkeit und dem Nutzen medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gibt, wird über Reha-Anträge kaum unter sachgerechter Abwägung von Kosten und Nutzen entschieden, sondern es stehen häufig allein finanzielle Erwägungen im Vordergrund. Besonders bei älteren, chronisch kranken Menschen werden die Reha-Potenziale aktuell nicht ausreichend genutzt.

Es wäre sachgerecht und effizient, das beim behandelnden Arzt vorhandene Wissen über den Gesundheitszustand des Patienten und dessen Teilhabeeinschränkungen zu nutzen. Deshalb muss die vertragsärztliche Verordnung bzw. die Einschätzung des Krankenhausarztes ausschlaggebend für die Entscheidung des Reha-Trägers sein.

Aktuell soll stichprobenhaft jeder vierte Antrag durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) auf die Erforderlichkeit geprüft werden. Diese „zufällige“ rechnerische Stichprobenauswahl ist nicht sachgerecht, weil keine qualitativen bzw. medizinischen Kriterien zur Ermittlung der Stichprobe vorgesehen sind.
Da die Stichprobenprüfung der Überwachung der ärztlichen Verordnungstätigkeit dient, ist es ordnungspolitisch und fachlich sachgerecht, qualitative Kriterien zur Bestimmung der Stichprobe im Gemeinsamen Bundesausschuss festzulegen.

Ablehnungen müssen mit sozialmedizinischen Gutachten begründet werden, die dem Versicherten auszuhändigen sind. Gutachten nach Aktenlage dürfen nicht ausreichen, vielmehr ist eine persönliche Untersuchung des Versicherten notwendig. Die Ablehnungsgründe und konkrete, zumutbare und verfügbare Behandlungsalternativen müssen mit ihm und seinem behandelnden Arzt besprochen werden.