Wunsch- und Wahlrecht
In allen Bereichen des Gesundheitswesens besteht ein unbedingtes Recht auf freie Wahl des Leistungserbringers. Dadurch entsteht ein Wettbewerb unter den Anbietern, der zu einer bestmöglichen Behandlung für die Patienten führt.
Bei der medizinischen Rehabilitation bestimmen nicht die Versicherten, sondern die Krankenkassen die Reha-Einrichtung. Hier soll sie im Einzelfall die bestgeeignetste Einrichtung auswählen. Die Krankenkassen belegen allerdings die Einrichtung mit dem günstigsten Vergütungssatz. Selbst dann, wenn die Einrichtung über 100 km vom Wohnort entfernt liegt und für den Patienten nicht die bestgeeignetste ist. Äußert der Versicherte einen Klinikwunsch, muss er die sog. Mehrkosten selbst tragen. Eine Prüfung, ob ein berechtigter Wunsch vorliegt, findet nicht statt. Somit können nur jene Versicherten ihre Wunschklinik in Wohnort-nähe wählen, die finanziell dazu in der Lage sind. Dies widerspricht den UN-Behindertenkonventionen. Deshalb fordert der BDPK, dass jede geeignete Klinik mit Versorgungsvertrag gewählt werden darf, ohne dass Versicherte „Mehrkosten“ tragen müssen.