Satzung

                                                              S A T Z U N G

des Verbandes der Privatkliniken Niedersachsen und Bremen e.V.

                                                                      § 1

                                                  Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

"Verband der Privatkliniken Niedersachsen und Bremen e.V."

(nachfolgend Verband genannt).

(2) Der Sitz des Verbandes ist 49084 Osnabrück.

(3) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verband ist Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken e.V.

                                                                      §  2

                                                                  Zweck

(1) Der Verband hat den Zweck, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder, der Privatkliniken im Lande Niedersachsen und Bremen, wahrzunehmen, zu vertreten und zu fördern.

Hierzu gehört auch die Regelung der Beziehungen der Mitglieder des Verbandes zu Behörden und anderen Stellen.

(2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist von der Tätigkeit des Verbandes ausgeschlossen.

                                                                      § 3

                                                          Mitgliedschaft

(1) Mitglied werden können nur Einrichtungen, die Inhaber, Betreiber oder gesetzliche Vertreter juristischer Personen von staatlich genehmigten oder sonst zugelassenen Privatkliniken im Lande Niedersachsen oder im Lande Bremen sind, oder die dem Selbstverständnis des Verbandes entsprechen, indem sie über eine Kongruenz von Zuständigkeit und Verantwortung des Managements verfügen und alleinverantwortlich für das Management und für das operative Betriebsergebnis sind.

(2) Der Verband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die vom Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V. und die vom Verband vereinbarten Tarifverträge anzuwenden.

Außerordentliche Mitglieder haben innerhalb des Verbandes die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch nicht an die für ordentliche Mitglieder geltenden Tarifverträge gebunden.

Jedes Mitglied kann ohne Einhaltung einer Frist den Wechsel von der ordentlichen zur außerordentlichen Mitgliedschaft und umgekehrt gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich erklären.

(3) Mitglieder des Verbandes und andere natürliche Personen, die sich durch Förderung des Verbandes besonderen Verdienst erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Der Beitritt zum Verband erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Verbandsgeschäftsstelle, über den der Vorstand entscheidet. Die Vorstandsentscheidung wird dem Antragsteller schriftlich durch den Verband mitgeteilt. Die Aufnahme in den Verband kann abgelehnt werden. Der Austritt aus dem Verband kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich erklärt werden.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt bei

a)  Entziehung der Konzession

b)  Verkauf der Privatklinik

c)  endgültiger Stillegung der Privatklinik

d)  Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen

     des Mitgliedes

e)  Ausschluss des Mitgliedes.

Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken und Interessen des Verbandes, der Satzung oder den Beschlüssen zuwiderhandelt. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

                                                            §  4

                                 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung, Förderung und Vertretung in allen grundsätzlichen und fachlichen Angelegenheiten entsprechend § 2 (1) der Satzung.

Jedes Mitglied

a)  hat das Recht der Antragstellung an den Vorstand und in der Mitglieder-versammlung

b)  hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen

c)  ist stimmberechtigt und hat in der Mitgliederversammlung je angefangene nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b gemeldeten 150 Betten eine Stimme. Pflegebetten sind im Verhältnis der Beitragsleistung in Krankenhausbetten umzurechnen.

d)  kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen von ihm schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.

(2) Jedes Mitglied

a)  ist verpflichtet, die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung geschuldeten Beiträge zu entrichten

b)  ist zur Auskunft über die Anzahl der in seiner Einrichtung vorhandenen Betten verpflichtet; Veränderungen der Bettenzahl sind der Geschäftsstelle jeweils mitzuteilen

c)  ist darüber hinaus verpflichtet, dem Verband die Auskünfte zu geben, die zur  Durchführung des Verbandszweckes und zur Erfüllung der Aufgaben des  Verbandes benötigt werden.

(3) Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, die als Jahresbeiträge zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres erhoben werden. Die Jahresbeiträge sind nach Grundsätzen kaufmännischer Sorgfalt und Sparsamkeit kostendeckend zu ermitteln.

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag kann auch während des Geschäftsjahres mit Rückwirkung auf den Beginn des Geschäftsjahres beschlossen werden.

Solange über den Jahresbeitrag noch nicht beschlossen ist, ist der Vorjahresbeitrag als Vorschuss zu leisten.

(4) Für die Höhe des Beitrages kann - entsprechend der Regelung des Bundesverbandes- nach Akutbetten und Pflegebetten unterschieden werden.

(5) Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres, ist der volle  Jahresbeitrag für dieses Jahr zu entrichten.

                                                                      § 5

                                                                 Organe

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

                                                                     § 6

                                                    Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Festlegung der Grundsätze, nach denen die Aufgaben des Verbandes  entsprechend des in § 2 genannten Zweckes wahrzunehmen sind

b)  Änderung der Satzung

c)  Wahl des Vorstandes

d)  Festsetzung der Beiträge

e)  Beschlussfassung über den Haushaltsplan

f)   Genehmigung der Jahresrechnung

g)  Entlastung des Vorstandes

h)  Wahl des Rechnungsprüfers

i)   Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Dazu ist mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden; sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

(4)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, mit Ausnahme des Beschlusses über die Entlastung nach Abs. (1) Buchstabe g).

(5) Der Vorsitzende oder - in dessen Abwesenheit- einer seiner Vertreter leiten die   Versammlung.

(6) Satzungsänderungen und Ausschlüsse nach § 3 Abs. (5) bedürfen - abweichend von Absatz (4) - einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, jedoch mindestens 50% aller Verbandsmitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit kann der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Vertreter unter Einhaltung der Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen eine weitere Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Tagesordnung ist auf die Beschlussfähigkeit ausdrücklich hinzuweisen. Die Beschlüsse werden entsprechend § 6 Abs. (6) Satz 1, 1. Halbsatz gefasst.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter zu unterzeichnen.

                                                                      § 7

                                                                Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 stimmberechtigten Mitgliedern. Der Vorstand hat  einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und 3 Beisitzer.

(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Im ersten Wahlgang wird der Vorsitzende, im zweiten Wahlgang  der Stellvertreter gewählt; die Beisitzer werden im dirtten Wahlgang gewählt. Die Wiederwahl ist jeweils zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch den jeweiligen Nachfolger, ausgenommen hiervon sind Tod, Widerruf oder Amtsniederlegung.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, wählt der Vorstand für den Rest der Wahlperiode ein Ersatzmitglied.

(5) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Die Beisitzer vertreten den Verein nach außen gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) entfällt

(7) Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und bestimmt im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Aufgabenstellung der Geschäftsführung.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte grundsätzlich in gemeinsamer Verantwortung. Mit Ausnahme der Bereiche Vereinspolitik, Finanzen und Steuern kann der Vorstand auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplanes die Verteilung seiner Aufgaben auf seine Mitglieder beschließen. Die Mitglieder des Vorstandes übernehmen im Rahmen dieses Geschäftsverteilungsplanes die Verantwortung für die Fachbereiche. Die Vorstandsmitglieder sind für die ihnen zugeordneten Fachbereiche gemeinsam mit dem Geschäftsführer (§ 10) - soweit dieser beteiligt ist- verantwortlich.  Angelegenheiten von besonderer oder übergreifender Bedeutung sind allen Vorstandsmitgliedern zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung vorzulegen. Das jeweilige Vorstandsmitglied informiert den Vorstand umfassend über die Entwicklung, Arbeit und  Entscheidung in seinem Fachbereich.

                                                                      § 8

                                                                  Beirat

§ 8 entfällt

                                                                      § 9

                                                           Wahlausschuss

(1) Die Wahl des Vorstandes wird von einem Wahlausschuss geleitet.

(2) Der Wahlausschuss besteht aus drei von der Mitgliederversammlung durch Zuruf    offen gewählten Personen.

                                                                      § 10

                                                             Geschäftsführer

Für die Vorbereitung der Beschlüsse und deren Ausführung sowie für die Erledigung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand  gem. § 7 Abs. 3 einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer hat darüber hinaus alle Aufgaben zu erfüllen, die ihm vom Vorsitzenden übertragen werden.

                                                                      § 11

                                                    Auflösung des Verbandes

Der Verband kann auf Beschluss von mindestens drei Vierteln der in einer ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Das etwa vorhandene Vermögen wird mit der Auflösung auf das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Niedersachsen e.V., übertragen.

                                                                      § 12

                                      Außerkrafttreten der Satzung des Verbandes

                                          in der Fassung vom 13. November 2008

Die Satzung des Verbandes in der Fassung vom 13. November 2008 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

                                                                      § 13

                                                   Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 6. November 2018 beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft.

Der Vorsitzende 

Satzung VdPkN