Psychiatrie, Psychosomatik

Mit der steigenden Inanspruchnahme medizinischer Leistungen aufgrund von psychischen Erkrankungen wächst auch die Bedeutung der Klinken für Psychiatrie und Psychosomatik. Der BDPK wirkt bei der zukunftsorientierten Weiterentwicklung der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung aktiv mit. Unsere Positionen und Vorschläge für diesen Versorgungsbreich haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Umsetzung PsychVVG

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) wurde eine Reihe von Entwicklungsaufträgen an die Selbstverwaltung beschlossen. Wichtige Festlegungen für psychiatrische und psychosomatische Kliniken werden ab 2020 mit den G-BA-Mindestpersonalvorgaben und den Vorgaben des Krankenhausvergleiches in Kraft treten.

Der G-BA wurde mit dem PsychVVG dazu verpflichtet, für die Ausstattung der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung verbindliche Mindestvorgaben zum erforderlichen Personal festzulegen (§ 136a Abs. 2 SGB V). Der G-BA hat dafür eine Frist bis zum 30. September 2019. Die Beratungen erfolgen in einer nichtöffentlichen Arbeitsgruppe des G-BA. Mit der Ermittlung grundlegender Daten beauftragte die zuständige Arbeitsgruppe des G-BA ein Team von Wissenschaftlern der GWT-TUD GmbH unter der Projektleitung von Prof. Dr. Hans-Ulrich Wittchen mit der Erfassung des Ist-Zustandes der Personalausstattung.

Die näheren Einzelheiten zur Einführung des leistungsbezogenen Vergleichs werden vom GKV-Spitzenverband und der DKG festgelegt. In den Verhandlungen zum Krankenhausvergleich wurde zwischen DKG und GKV-SV zuletzt insbesondere diskutiert, wie die Vergleichsgruppen definiert werden sollen. Nach aktuellem Stand wird zwischen den Versorgungsbereichen Allgemeinpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik unterschieden.

Der BDPK-Fachausschuss Krankenhäuser begleitet die Umsetzung des PsychVVG kritisch. Durch die Neuregelungen des Gesetzes wurden die Nachweispflichten des einzelnen Krankenhauses bereits erheblich ausgedehnt und in die wirtschaftliche Eigenverantwortung der Häuser eingegriffen (vgl. Mittelverwendungsnachweis 2017). Es ist zu befürchten, dass die Instrumente des Krankenhausvergleichs sowie der G-BA-Mindestpersonalvorgaben diese Probleme noch verschärfen. Die Gefahr besteht, dass die verschiedenen Budgetfindungsinstrumente des PsychVVG (Psych-PV-Nachweis, Krankenhausvergleich, PEPP-Katalog, G-BA-Mindestpersonalvorgaben) in der Praxis vor allem als Budgetkürzungsinstrumente dienen werden. Krankenhäusern wird es so erschwert, das eigene Leistungsangebot aufrechtzuerhalten – ein Risiko für die psychiatrische und psychosomatische Versorgungssicherheit.