Rettungsschirme für Vorsorge- und Reha-Einrichtungen

Am 25.03.2020 wurden durch den Bundestag zwei für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wichtige Gesetze verabschiedet. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte erläutert.

Beide Gesetze regeln subsidiäre Ausgleichsansprüche für leerstehende Betten/Plätze, die sofort gezahlt werden, aber ggf. nach der Krise zum Teil zurückerstattet werden müssen.

COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (Anlage):
Dieses regelt zum einen in § 22 KHG neu die Inanspruchnahme von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach §§ 111 SGB V, 15 SGB VI i.V.m. § 38 SGB IX und § 34 SGB VII für die akutstationäre Krankenhausversorgung nach § 39 SGB V. Die Vergütung für die akutstationäre Krankenhausbehandlung wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) verhandelt. Es sollen Pauschalbeträge vereinbart werden, die sich an die Fallpauschalen der Krankenhausvergütung anlehnen.

Zum anderen wurde dank unserer aller Aktivitäten im Verband noch eine Finanzierungsregelung der leerstehenden Betten aufgenommen. Es wird ein neuer § 111d SGB V eingeführt. Danach werden ab dem 16.03.2020 die leerstehenden GKV-Betten der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V im Vergleich zur jahresdurchschnittlichen Belegung 2019 mit 60% des durchschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung mit Krankenkassen nach § 111 Abs. 5 SGB V pro stationärem Bett vergütet. Die Anzahl der leerstehenden Betten ist wöchentlich zu melden. GKV-Spitzenverband und die Verbände der Leistungserbringer regeln das Nähere zum Verfahren.

Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen für Mutter, Vater, Kind und ambulante Rehabilitationseinrichtungen fallen trotz massiver Forderung nicht unter die neuen Regelungen. Das BMG wird prüfen, ob und welche Hilfestellungen für weitere SGB-V-Leistungserbringer erforderlich sind, die dann ggf. in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren zeitnah umgesetzt werden könnten.

Des Weiteren werden stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für die Kurzzeitpflege bis 30.09.2020 herangezogen. In § 149 SGB XI neu wird geregelt, dass ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in stationären Vorsorge- und Reha-einrichtungen besteht, auch ohne, dass gleichzeitig eine Maßnahme für eine Pflegeperson erbracht wird (§ 40 Abs. 2 und 3 SGB V). Die Vergütung richtet sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz gemäß § 111 Abs. 5 SGB V der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Hier sind Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen einbezogen.

Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (Anlage):
Darin ist geregelt, dass Renten- und Unfallversicherung, nicht die Krankenversicherung, um den Bestand der Rehabilitationseinrichtungen zu gewährleisten, diesen monatliche Zuschüsse ab dem 01.04.2020 in Höhe von einem zwölftel der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlung in den jeweiligen Rechtsverhältnissen zahlen. Der monatliche Zuschuss beträgt höchstens 75% des Monatsdurchschnitts. Die Einrichtungen müssen sich dafür verpflichten, zur Krisenbewältigung zur Verfügung zu stehen. Das Verfahren wird zwischen BMAS und DRV festgelegt.

Die Gesetze werden am 27.03.20 im Bundesrat verabschiedet und treten nach Verkündung (voraussichtlich am 27.03.20 im Bundesrat verabschiedet und treten nach Verkündung (voraussichtlich am 01.04.20) in Kraft.

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