Besonderheiten

Für die Privatkliniken nach § 30 Gewerbeordnung (GewO) ohne Versorgungsvertrag gelten nicht nur in der Zulassung und im Betrieb spezielle gesetzliche Regelungen, Unterschiede gibt es auch in der steuerrechtlichtlichen Behandlung. Um den Besonderheiten dieser Einrichtungen gerecht zu werden, haben sich Vertreter dieser Kliniken in einer eigenen BDPK-Facharbeitsgruppe organisiert.

Eine Übersicht der Mitgliedskliniken nach § 30 GewO finden Sie auch hier auf der Webseite.

In ihrer BDPK-Facharbeitsgruppe haben sich die Vertreter dieser Kliniken zuletzt häufig über das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 SGB V, die Abrechnung mit privaten Krankenversicherungen und die Delegation wahlärztlicher Leistungen ausgetauscht.

Themenschwerpunkt der Arbeitsgruppe ist das Ziel der Umsatzsteuerfreiheit, denn aktuell sind Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag im Gegensatz zu zugelassenen Krankenhäusern nur eingeschränkt von der Umsatzsteuer befreit. Dies beruht auf einer Auslegungshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahr 2016, die im Jahressteuergesetz 2019 gesetzlich festgeschrieben wurde. Die Verankerung der Auslegungshilfe steht im Widerspruch zur Europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) und dem darin verankerten Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Der Anwendungserlass greift eine alte gesetzliche Regelung auf. Danach sind Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der Leistungen von öffentlichen Sozialträgern finanziert wurden. Oder mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen sind, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde. Für Privatkliniken bietet diese Praxis keine Klarheit und führt bei den betroffenen Kliniken u. a. zu folgenden Problemen:

  • Bürokratischer Mehraufwand: Aufgrund der wechselnden Steuerpflicht entsteht Kliniken und Finanzämtern erheblicher bürokratischer Mehraufwand. Teilweise warten Kliniken jahrelang auf ihre Steuerbescheide.
  • Unterschiedliche Handhabung: Die Steuerpflicht wird von den jeweiligen Finanzämtern unterschiedlich gehandhabt. Insbesondere Beihilfepatienten werden in einigen Bundesländern nicht angerechnet, d. h. sie werden als „schädlich“ für die 40-Prozent-Grenze beurteilt.
  • Widersprüchliche steuerrechtliche Behandlung von GOÄ-Leistungen: Teilweise fordern Finanzämter die Umsatzsteuer auf zweifelsfrei medizinisch notwendige GOÄ-Leistungen, die von Privatkliniken erbracht wurden. Dieselben Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie über das Krankenhaus abgerechnet werden. Sie sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Abrechnung über das Arztkonto erfolgt.
  • Teilweise keine Erstattung: Mit Verweis auf Urteile des Bundesfinanzhofs verweigern einige private Krankenversicherungen die Zahlung der Umsatzsteuer und verweisen Privatkliniken auf den Rechtsweg gegen die Finanzbehörden.
  • Mehrkosten: Den privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe entstehen unnötige Mehrkosten, welche für die medizinische Behandlung der Versicherten dann nicht mehr zur Verfügung stehen.
  • Widerspruch zum Europarecht: Der Gesetzgeber hatte die 40-Prozent-Regelung im Jahressteuergesetz 2009 ganz bewusst abgeschafft, um Bürokratie abzubauen und um den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität der MwStSystRL in deutsches Recht umzusetzen.
  • Anwendungserlass nicht sachgerecht: Aufgrund der unterschiedlichen Finanzierung von reinen Privatkliniken und Krankenhäusern nach § 108 SGB V ist der Bezug auf Belegungstage, für die kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wird, nicht sachgerecht. Reine Privatkliniken erhalten keine Investitionsfinanzierung und sind gezwungen, ihre Investitionen aus den Pflegesätzen zu finanzieren.


Aufgrund dessen gehen viele Kliniken vor den Finanzämtern und den Finanzgerichten gegen ihre Steuerbescheide vor, was aufgrund langer Verfahrensdauern sehr viel Zeit in Anspruch nimmt. In der Arbeitsgruppe erfolgt ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch über laufende Verfahren.

Um endlich Klarheit bei der Frage der Umsatzsteuerpflicht zu erreichen, fordert der BDPK eine gesetzliche Neuregelung von § 4 Nr. 14 b UStG, die die Umsatzsteuerpflicht von der erbrachten Leistung und ihrer medizinischen Notwendigkeit abhängig macht. Reine Privatkliniken und öffentliche oder zugelassene Krankenhäuser erbringen die gleichen Leistungen: Sie führen medizinisch notwendige Krankenhausbehandlungen unter den gleichen ärztlich-therapeutischen Methoden durch. Reine Privatkliniken unterscheiden sich in ihren Strukturen auch nicht von den Einrichtungen, die zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen sind. Diese Situation hat der BDPK bereits in zahlreichen Fachartikeln und Gesprächen mit Politikern sowie in Stellungnahmen zu den vergangenen Jahressteuergesetzen verdeutlicht, ohne dass eine entsprechende Berücksichtigung erfolgte. Im derzeit laufenden Jahressteuergesetz 2020 haben wir erneut die Forderung einer Neuregelung von § 4 Nr. 14b UStG mit einer Stellungnahme eingebracht.