Reha für pflegende Angehörige

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ist eine Verbesserung der Situation pflegender Angehöriger fest verankert. Demnach sollen pflegende Angehörige eine medizinisch erforderliche Rehabilitationsleistung direkt nach ärztlicher Verordnung erhalten.

Bisher ist ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen im SGB V mit vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse vorgesehen. Seine Realisierung scheitert aber regelmäßig am komplizierten Antragsverfahren einschließlich der zusätzlichen Beantragung der Kurzzeitpflege und Ablehnungen der beantragten Leistungen durch die Krankenkassen. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), die vom BQS-Institut 2014 durchgeführt wurde (Gutachten zur Rehabilitation für pflegende Angehörige).

Der BDPK sieht in der Vereinbarung des Koalitionsvertrags die Absicht, eine Direktverordnung für medizinische Rehabilitationsleistungen für pflegende Angehörige zuzulassen. Die Direktverordnung ist eine elementare Forderung des BDPK für die Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Rehabilitationsleistungen vor dem Hintergrund, dass Krankenkassen derzeit beinahe jede zweite vom niedergelassenen Arzt verordnete Rehabilitationsmaßnahme ablehnen. Ein einheitliches Bewilligungsverfahren der Krankenkassen besteht nicht. Dies verdeutlicht das Gutachten des IGES Instituts im Auftrag des Patientenbeauftragten und Pflegebevollmächtigten der Bundes-regierung vom 23. Juni 2017. Somit besteht die Chance, anhand eines kleinen Versichertenkreises eine Direktverordnung zu erproben.

Neben dem Genehmigungsverhalten der Krankenkassen stehen pflegende Angehörige, die eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nehmen wollen, vor einem weiteren Problem. Der Pflegebedürftige muss während der Zeit in die Kurzzeitpflege. Laut SGB XI besteht die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen mit in die Reha-Einrichtung zu nehmen. Da diese Leistung extra beantragt werden muss und hier Zuständigkeitsfragen bestehen (abhängig vom Pflegegrad), wächst für den pflegenden Angehörigen der bürokratische und organisatorische Aufwand enorm. Eine verbesserte Situation pflegender Angehöriger ließe sich mit einem direkten Anspruch für die Unterbringung und gleichzeitige Pflege des Pflegebedürftigen regeln – so der Vorschlag des BDPK. Ein Kostenausgleich könnte dann zwischen Kranken- bzw. Renten- und Pflegeversicherung geregelt werden.

Der vom BMG vorgelegte Referentenentwurf zum PpSG sollte die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag für pflegende Angehörige umsetzen. Doch im Entwurf war ausdrücklich von der Genehmigung durch die Krankenkasse zu lesen. Lediglich mit der Streichung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ sollte im Gesetzesvorschlag die Situation pflegender Angehöriger verbessert werden. Mehrere Gespräche mit Vertretern des BMG und Politikern führten letztendlich noch zu einer gesetzlichen Neuregelung im Paragrafen 40 SGB V. Die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts wurde leider nicht geregelt. Aufgegriffen wurde aber unser Vorschlag, dass pflegende Angehörige gleichzeitig einen Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen haben, wenn diese in derselben Einrichtung auf-genommen werden sollen. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegen-den Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen.