Pflegestärkungsgesetze I bis III

Den steigenden Herausforderungen der Sozialen Pflegeversicherung durch die demografische und medizinische Entwicklung ist der Gesetzgeber mit insgesamt drei Pflegestärkungsgesetzen begegnet.

Für Menschen, die von Pflegebedürftigkeit betroffenen sind, und deren Angehörige wurde viel erreicht. Die Neuausrichtung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs ermöglicht es, den Bedarf dieser Menschenbesser abzubilden und sie zu versorgen. Entscheidende Maßnahmen, um den Eintritt in die Pflegebedürftigkeit zu verzögern und zu verhindern, wurden jedoch nicht ergriffen. Ein vereinfachter, bedarfsgerechter Zugang zu medizinischer Rehabilitation würde vielen von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen helfen.

Die Ausgestaltung der Reha-Rahmenbedingungen bietet Krankenkassen jedoch keine, allenfalls negative Anreize, um die Chancen, die medizinische Rehabilitation bietet, zu Gunsten ihrer Versicherten zu ergreifen. Mit seinen dauerhaften Initiativen, die Verbesserung des Grundsatzes „Reha vor Pflege“ umzusetzen hat der BDPK erreicht, dass neben dem Zugang zur Rehabilitation als Anschlussheilbehandlung nach einem Krankenhausaufenthalt auch der Zugangsweg im Rahmen der Beantragung von Pflegeleistungen verbessert wurde. Obwohl der MDK bereits seit Jahren verpflichtet ist, hier im Rahmen der Begutachtung zur Bedarfsfeststellung von Pflegeleistungen auch den Bedarf an Rehabilitationsleistungen zu prüfen, wurden diese nur in sehr geringer Zahl empfohlen. Der Gesetzgeber hat nachgebessert und den MDK im PSG II zu einer strukturierten Begutachtung von Reha-Bedarfen verpflichtet.

Versicherte, die zwar von Pflegebedürftigkeit bedroht sind, die aber noch keinen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt haben, sind nach wie vor unzureichend versorgt mit komplexen medizinischen Rehabilitationsleistungen. Deren Hausärzte berichten, dass Krankenkassenihre Verordnungen für notwendige Reha-Leistungen nicht akzeptieren.