Hygieneanforderung

Eine zusätzliche Herausforderung für die Rehabilitationseinrichtungen bieten die Hygieneverordnungen, welche die Bundesländer bis zum 31. März 2012 erlassen mussten.

Neben Präventionsmaßnahmen und Konzepten zur Infektionsvermeidung wurden darin Regelungen über die erforderliche Ausstattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern sowie die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten getroffen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens, „in denen eine dem Krankenhaus vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt“, sind von den Anforderungen an die Hygiene im Infektionsschutzgesetz (IfSG) betroffen. Schwierigkeiten für die Leistungserbringer entstehen dadurch, dass es keine einheitliche Definition einer „krankenhausvergleichbaren medizinischen Versorgung“ gibt. Der Fachausschuss des BDPK hat daher mehrfach über die Umsetzung der Anforderungen in Rehabilitationseinrichtungen beraten und Empfehlungen erarbeitet. Rehabilitationseinrichtungen wird empfohlen, ihr eigenes Risikoprofil zu entwickeln und damit in die individuelle Verhandlung mit den Gesundheitsämtern zu gehen. Ein erhebliches Problem stellt für Reha-Einrichtungen das geforderte Personal dar. Es gibt derzeit noch nicht genügend Hygiene-Fachpersonal für alle Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen, in denen eine krankenhausvergleichbare Behandlung erfolgt.

Während in Krankenhäusern Neueinstellungen und Aufstockungen von Teilzeitstellen, Fort- und Weiterbildungen von Hygienepersonal sowie externe Beratungsleistungen finanziell gefördert werden, sind Rehabilitationseinrichtungen darauf angewiesen, die entstehenden Mehrkosten in den Pflegesatzverhandlungen geltend zu machen.

Der BDPK hat das Bundesministerium für Gesundheit darum gebeten, gegenüber dem GKV-Spitzenverband beziehungsweise den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie gegenüber der Deutschen Rentenversicherung klarzustellen, dass diese Aufwendungen in den Vergütungssatzverhandlungen zusätzlich zur limitierenden Grundlohnrate zu vergüten sind. Das Ministerium will dieser Bitte jedoch nicht nachkommen, da es an der bestehenden Verhandlungs- und Vertragsautonomie der Vertragspartner festhalten möchte. Demnach gäbe es für die Beteiligten den Spielraum, die tatsächlichen personellen Anforderungen in den Verhandlungen zu berücksichtigen. Zudem wäre den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen das Instrumentarium der Landesschiedsstellen an die Hand gegeben worden.