Schiedsstellenverfahren nehmen Fahrt auf

Im Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze wurde 2011 die Einrichtung von Schiedsstellen für gescheiterte Vergütungsverhandlungen zwischen Krankenkassen und Vorsorge- und Rehabilitationskliniken geregelt. Der BDPK und seine Landesverbände begleiten die Umsetzung der "Reha-Schiedsstelle" auf Landesebene.

Mittlerweile haben alle Bundesländereine Schiedsstellenverordnung bzw. -vereinbarung geschlossen. Jedoch sind noch nicht alle Schiedsstellen besetzt. Eine erste Schiedsstellenentscheidung ist im somatischen Bereich ergangen. Eine Mitgliedseinrichtung hat erfolgreich die Reha-Schiedsstelle in Nordrhein-Westfalen angerufen und eine Vergütungssatzerhöhung oberhalb der Veränderungsrate zugesprochen bekommen. Bisher hatten fast ausschließlich geriatrische Rehabilitationseinrichtungen die Schiedsstelle angerufen.

Für die Preisfindung hat die Schiedsstelle das durch das Bundessozialgericht(BSG) in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2015 (B 6KA 20/14 R) entwickelte Vorgehen, wie Vergütungen für Leistungen von sozialpsychiatrischen Zentren zu ermitteln sind, als maßgeblich für die Ermittlung einer Vergütung für Rehabilitationsmaßnahmen angesehen:

 

1. Ist die Betriebsführung der Reha-Einrichtung plausibel dargelegt und/oder lässt sie Wirtschaftlichkeitsreserven erkennen?

2. Hält der nachvollziehbar begründete Vergütungsanspruch einem Vergleich mit anderen Rehabilitationseinrichtungen stand?

3. Ist sichergestellt, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität angemessen in die Bewertung einbezogen wird?

Das BSG hält es dabei für zulässig und mit dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität vereinbar, dass eine Steigerung der Vergütung gegen über der letzten Vergütungsvereinbarung oberhalb der Veränderungsrate liegen könne, wenn die Vergütung der Vorjahre auf einer fehlerhaften Kalkulation beruhe oder sogar bewusst zu niedrig angesetzt worden sei. Die Schiedsstelle hat zudem einen Unternehmerlohn zugestanden.

Um Rehabilitationskliniken bei der Anrufung der Schiedsstelle zu unterstützen, hat der BDPK-Fachausschuss Rehabilitation und Pflege eine Facharbeitsgruppe mit der Überarbeitung und Ergänzung der von der Geschäftsstelle erstellten Hilfestellung zur Anrufung der Schiedsstelle beauftragt und verabschiedet. Die Hilfestellung kann bei der Geschäftsstelle des Bundes- oder Landesverbandes angefordert werden. Es ist davon auszugehen, dass sich weitere somatische Rehabilitationseinrichtungen an die Schiedsstelle wenden werden.