Notfallversorgung

Weiterentwicklung der ambulanten und stationären Notfallversorgung

Eckpunkte zur Weiterentwicklung der ambulanten Notfallversorgung

Im Dezember 2018 legte das BMG Eckpunkte zur Weiterentwicklung der ambulanten Notfallversorgung vor. Der BDPK begrüßt es, dass sich die Politik den Schwierigkeiten in der ambulanten Notfallversorgung widmen will. Seit Jahren sind Krankenhäuser mit der Realität konfrontiert, dass viele Patienten die Notaufnahmen der Krankenhäuser aufsuchen, obwohl sie innerhalb der ambulanten Notfallversorgung behandelt werden könnten. Jedes Jahr sind das ca. 11 Millionen Menschen. Für Krankenhäuser stellt dies eine hohe personelle und auch finanzielle Belastung dar.

Die nun vorgelegten Eckpunkte sehen gemeinsame Notfallleitstellen sowie die verpflichtende Einrichtung und den gemeinsamen Betrieb integrierter Notfallzentren (INZ) durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und die Krankenhäuser vor. In welchen Krankenhäusern die INZ zu betreiben sind, soll von den Ländern im Rahmen einer Notfallversorgungsplanung unter Berücksichtigung des G-BA-Notfallstufenkonzeptes festgelegt werden. Krankenhäuser sind bereit, auch zukünftig in die Ambulanzdienste einbezogen zu werden. Sie sind dabei aber auf verlässliche und regelhafte Strukturen angewiesen. Eine Zuschaltung von Krankenhäusern zur Abdeckung von Leistungsspitzen ist nicht leistbar. Die organisatorische Verantwortung muss bei den Krankenhäusern bleiben. Wichtig ist außerdem, dass die Vergütungsvereinbarung endlich eine auskömmliche Finanzierung der Aufgaben in der ambulanten Notfallversorgung ermöglicht.

Weiterentwicklung der stationären Notfallversorgung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 19. April 2018 ein gestuftes System von Notfallstrukturen nach § 136c Abs. 4 SBG V beschlossen. Das System sieht drei Stufen für die Teilnahme an der Notfallversorgung vor:

  • Stufe I – Basisnotfallversorgung
  • Stufe II – erweiterte Notfallversorgung
  • Stufe III – umfassende Notfallversorgung

 

Kriterien der Notfallstufen:

Die Nicht-Teilnahme an der Notfallversorgung ist mit einem Abschlag verbunden. Zusätzlich zu den Stufen sind Sondermodule in der Notfallversorgung vorgesehen: Kinder, Schwerverletztenversorgung, Schlaganfallversorgung und bei Durchblutungsstörungen am Herzen. Länder haben die Möglichkeit, Krankenhausstandorte als Spezialversorger auszuweisen. Die DKG hat den Beschluss nicht mitgetragen und gegen die Regelung gestimmt. Die Zuordnung zu den Stufen erfolgt durch die Art und Anzahl von Fachabteilungen, Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals, Kapazität zur Versorgung von Intensivpatienten, medizinisch-technische Ausstattung sowie die Strukturen und Prozesse der Notfallaufnahme.

In der Notfallstufenvergütungsvereinbarung vom 10. Dezember 2018 einigte sich die Selbstverwaltung auf Bundesebene über die finanziellen Folgen der Zuordnung zu den einzelnen Stufen. Demnach wird die Einstufung eines Krankenhausstandortes in eine Notfallstufe in der Budgetverhandlung vorgenommen. Die dem Krankenhaus durch Einstufung in eine Notfallstufe bzw. in ein oder mehrere Modul(e) zustehende Zuschlagssumme wird über einen Zuschlag je abgerechneten vollstationären Fall finanziert. Die abzurechnende Höhe des Zuschlags ergibt sich aus der Division der dem Krankenhaus zustehenden Zuschlagssumme durch die Zahl der vereinbarten voll  stationären Fälle des Krankenhauses im jeweiligen Vereinbarungszeitraum.


Höhe der Zuschläge bei Teilnahme am gestuften System von Notfallstrukturen

Die Vereinbarung sieht für die Teilnahme an den allgemeinen Stufen des Systems von Notfallstrukturen jährliche Zuschlagspauschalen je Krankenhausstandort vor:

  • Stufe der Basisnotfallversorgung: 153.000 Euro
  • Stufe der erweiterten Notfallversorgung: 459.000 Euro
  • Stufe der umfassenden Notfallversorgung: 688.500 Euro

 

Abschlagshöhe bei Nichtteilnahme an der Notfallversorgung

Für Krankenhausstandorte, die nicht am gestuften System der Notfallversorgung gemäß G-BA-Beschluss teilnehmen, ist ein Abschlag in Höhe von 60 Euro je vollstationären Behandlungsfall am aufnehmenden Krankenhausstandort zu vereinbaren.