Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten hatte der Gesetzgeber die Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen beschlossen (§ 137i SGB V). Nach schwierigen Verhandlungen mit der Selbstverwaltung wurden die Untergrenzen per Ministerialverordnung in Kraft gesetzt (Inkrafttreten 11. Oktober 2018).

Für das Jahr 2019 wurden in vier pflegesensitiven Bereichen Untergrenzen festgelegt, wobei auch die Neurologie und die Herzchirurgie als pflegesensitive Bereiche gelten, für die aber noch keine Untergrenzen festgelegt wurden:

Ein pflegesensitiver Bereich liegt nach der Verordnung vor, wenn eine Fachabteilung der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie als Fachabteilung mit einer entsprechenden Schwerpunktbezeichnung ausgewiesen ist oder eine Fachabteilung mindestens 40 Prozent der Fälle in einer der in der Anlage der Verordnung aufgeführten Indikator-DRGs erbringt. Die Verordnung definiert mit Obergrenzen einen Anteil der Pflegehilfskräfte (PHK) an der Gesamtzahl der Pflegekräfte, der nicht überschritten werden darf. Die Einzelheiten des Nachweises der Verordnung legten DKG und GKVSpitzenverband in einer Vereinbarung zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Nachweisvereinbarung) fest.

Die Krankenhäuser in privater Trägerschaft halten die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen für kein geeignetes Mittel zur Verbesserung der Qualität der Patientenversorgung und haben auf ihre grundsätzlichen ordnungspolitischen Bedenken wiederholt hingewiesen. Die mit der Verordnung nun konkret vorliegenden Untergrenzen basieren maßgeblich auf einer empirischen Studie zur Erfassung der bestehenden Personalausstattung, bei der für die Festlegung von Untergrenzen nicht ausreichend aussagekräftige Ergebnisse herausgekommen sind. Auf dieser Basis mathematisch abgeleitet Patientengefährdung für ein Viertel der Kliniken mit geringerer Personalausstattung anzunehmen ist nicht sachgerecht. Es drohen Versorgungsengpässe, wenn Fachabteilungen Patienten abweisen müssen, weil sie Vorgaben nicht erfüllen können.