Terminservicestellengesetz

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) soll sichergestellt werden, dass auch gesetzlich Versicherte schnellere Arzttermine bekommen. Aufgaben der Terminservicestellen sollen erweitert und niedergelassene Ärzte verpflichtet werden, mehr Sprechstunden anzubieten.

Krankenkassen werden verpflichtet, für ihre Versicherten elektronische Gesundheitsakten bis spätestens 2021 anzulegen.

Für große Sorgen bei den Krankenhäusern führten die ursprünglich vorgesehenen Neuregelungen im Bereich Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Der Gesetzentwurf sah vor, dass angestellte Ärzte, die aus dem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ausscheiden, nur noch unter bestimmten Voraussetzungen nachbesetzt werden können. Und zwar nur dann, wenn laut Zulassungsausschuss ein Bedarf für die Nachbesetzung besteht. Vom Bundesrat wurden weitere Restriktionen gefordert: So sollten Krankenhäuser nur noch dann zur Gründung von MVZ berechtigt sein, wenn das Krankenhaus innerhalb des entsprechenden Bedarfsplanungsbereichs liegt, in dem das MVZ seinen Sitz hat. Außerdem sollten Krankenhäuser nur in den Fachgebieten MVZ errichten dürfen, in denen sie auch stationär tätig sind. Die Neuregelung hätte den Bestand der MVZ in Krankenhaus-Trägerschaft massiv gefährdet. Erfreulicherweise hat der Bundestag diese sehr weitgehenden und von BDPK und DKG kritisierten Verschärfungen in seiner abschließenden Lesung gestrichen. Beschränkt werden in Abhängigkeit vom Versorgungsgrad im jeweiligen Planungsbereich lediglich die Möglichkeiten zur Gründung zahnärztlicher MVZ in Krankenhausträgerschaft.

Laut Gesetzentwurf sollte die Möglichkeit zur Gründung von MVZ für Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V auf die Gründung fachbezogener MVZ beschränkt werden. Damit sollte der zunehmende Einfluss von Kapitalinvestoren in diesem Bereich begrenzt werden. In seiner abschließenden Lesung hat der Bundestag diese Neuerung konkretisiert und klargestellt, dass ein Fachbezug auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung von Dialysepatienten besteht. So kann dem komplexen Versorgungsbedarf niereninsuffizienter Patienten entsprochen werden, der über die eigentliche Dialyse hinausgeht, wie es auch der BDPK gefordert hatte. Zulässig sind beispielsweise hausärztliche, internistische, urologische, kardiologische und radiologische Leistungen.

Die hoch qualitative Versorgung in medizinischen Versorgungszentren ist durch eine ausgeglichene Trägervielfalt sichergestellt. Die Sorge des Gesetzgebers vor den Investitionen privater Kapitalgeber ist aus Sicht des BDPK nicht nachvollziehbar. Ein maßgebliches Ziel der vertragsärztlichen Versorgung besteht darin, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse zu gewährleisten (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen konkretisieren dieses Ziel und regeln die Unabhängigkeit von medizinischen Entscheidungen. Dazu gehören: Kollektivverträge und  Normenregime zur Steuerung der ärztlichen Tätigkeit im MVZ, denen medizinische Versorgungszentren unabhängig von ihrer Trägerstruktur unterworfen sind. Für eine gute, zeit- und heimatnahe Versorgung der Patienten in allen Regionen ist die ambulante und stationäre Versorgung in Deutschland auf Investitionsmittel angewiesen. Im stationären Sektor wird seit Jahren über die dringend notwendigen Investitionen in die Infrastruktur diskutiert, bei denen die dafür zuständigen Bundesländer kaum hinterherkommen. Der Gesetzentwurf will den Zufluss von notwendigem Investitionskapital in das deutsche Gesundheitssystem ohne Begründung erschweren. Wie soll Versorgung im ländlichen Bereich zukünftig organisiert werden, wenn privatwirtschaftliche Partner, die bereit und in der Lage sind, die damit verbundenen Risiken zu tragen, davon ausgeschlossen werden? Bereits heute tragen Investoren aus dem privaten Umfeld weitreichende Verantwortung für die Patientenversorgung und zum Wohle der Bevölkerung. Es ist daher zu begrüßen, dass der Bundestag entscheidende Neuregelungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs angepasst bzw. gestrichen hat.